Satzung
des Kleingärtnervereins Fasanenhof e.V.
1. Name, Sitz, Stellung und Aufgaben des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen:
„Kleingärtnerverein Fasanenhof e.V.“.
Die Postanschrift ist die des Vereinsbüros:
„Kellermannstr. 61, 34125 Kassel“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Kassel und ist unter der Nummer 714
in das Vereinsregister beim Registergericht in Kassel eingetragen.
Der Gerichtsstand ist Kassel.
1.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils
geltenden Fassung.
1.4 Der Verein ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern, die einen Kleingarten in einer
Dauerkleingartenanlage bewirtschaften und bezweckt überwiegend die Förderung
des Kleingartenwesens nach dem Prinzip der Selbstlosigkeit und die
fachliche Betreuung seiner Mitglieder.
1.5 Der Verein verpachtet von ihm als Pächter angepachtete Kleingärten an seine
Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur
Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf
(kleingärtnerischen Nutzung).
1.6 Der Verein bietet den Vereinsmitgliedern eine Kollektivversicherung an.
1.7 Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden und wird nach
demokratischen Grundsätzen geleitet.
Der Verein beachtet die Grundsätze des Gleichbehandlungsgesetzes.
1.8 Der Verein ist Mitglied des Stadt- und Kreisverbandes Kassel der Kleingärtner e.V.
1.9 Der Verein besitzt die kleingärtnerische und steuerliche Gemeinnützigkeit im Sinne
des § 2 BKleingG.
1.10 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.11 Die gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes werden vom Verein eingehalten.
2. Erwerb der Mitgliedschaft, Gartenübernahme
2.1 Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder.
Aktive Mitglieder sind Kleingärtner/Kleingärtnerinnen, die aufgrund eines mit dem
Verein abgeschlossenen Pachtvertrages einen Kleingarten bewirtschaften.
Fördernde Mitglieder sind solche, die - ohne Pächter zu sein - die Bestrebungen
des Vereins und seiner Anlagen unterstützen. Ihre Zahl soll 10 % der Zahl der
aktiven Mitglieder nicht übersteigen.
2.2 Mitglied des Vereins kann werden, wer die unter Ziffer 1 aufgeführten Ziele und
Zwecke anerkennt und zu fördern bereit ist. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
kann auf andere Personen mit Ausnahme des Ehegatten/der Ehegattin nicht
übertragen werden (§ 38 BGB).
2.3 Bewerbungen sind mündlich oder schriftlich an den Vereinsvorstand zwecks
Aufnahme in die Bewerberliste zu richten.
2.4 Die Anpachtung eines Kleingartens ist von der Anerkennung der Bestimmungen
der Vereinssatzung, der Ordnungen und des Pachtvertrages durch das Mitglied
abhängig.
2.5 Die endgültige Entscheidung trifft der Vorstand.
Bei Übernahme eines Kleingartens ist an den Verein die vom Vorstand festgesetzte
Aufnahmegebühr zu zahlen.
3. Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses
Die Mitgliedschaft und das Pachtverhältnis enden durch Kündigung, Tod oder
Streichung von der Mitgliederliste.
3.1 Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist nur zum Schluss des
Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens zwei Monate vor dessen Ende
erfolgen.
3.2 Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch das Mitglied ist nur zum
30. November eines Jahres zulässig und muss spätestens am dritten Werktag im
August erfolgen.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses zu
einem anderen Termin zustimmen.
3.3 Da die Mitgliedschaft im Verein Geschäftsgrundlage für das mit Abschluss des
Pachtvertrages zustande gekommene Pachtverhältnis ist, erfolgt in dem Fall der
Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ohne gleichzeitige Kündigung des
Pachtverhältnisses eine Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein, so
dass Mitgliedschaft und Pachtverhältnis zum gleichen Zeitpunkt beendet sind.
3.4 Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein erfolgt insbesondere:
3.4.1 Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn das Mitglied oder von ihm auf dem
Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen
begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachteilig
stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Mitgliedsverhältnisses nicht zugemutet
werden kann, und
3.4.2 zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von zwei Monaten, wenn
3.4.2.1 das Mitglied ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes
eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die
die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere
a) die Laube zum dauernden Wohnen benutzt,
b) das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt,
c) erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer
angemessenen Frist abstellt,
d) geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die
Kleingartenanlage verweigert,
e) ohne amtliche Genehmigung eine Gartenlaube errichtet, sie
vergrößert oder ein Bauwerk errichtet, das gemäß Bebauungsplan
des Magistrates der Stadt Kassel in der jeweils gültigen Fassung
nicht errichtet werden darf oder gegen bestehende andere
Bauvorschriften verstößt,
f) Tierhaltung im Kleingarten betreibt,
g) der Verpflichtung einer gesetzlich notwendigen
Schädlingsbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
h) gegen die Bestimmungen der Ordnungen verstößt.
3.4.2.2 das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen 3 Monate nach
Fälligkeit noch nicht gezahlt hat.
3.4.2.3 das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlagen vereinsschädigend
verhält oder sich Verfehlungen zuschulden kommen lässt, die eine weitere
Mitgliedschaft im Verein unzumutbar erscheinen lassen.
3.4.3 Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein förderndes Mitglied trotz
einmaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.
3.5 Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein erfolgt:
3.5.1 Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
3.5.1.1 wenn der Pächter/die Pächterin mit der Entrichtung des Pachtzinses für
mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten
nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtpreisforderung erfüllt oder
3.5.1.2 wenn der Pächter/die Pächterin oder von ihm/ihr auf dem Kleingartengrundstück
geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen,
insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören,
dass dem Verein die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet
werden kann.
3.5.2 zum 30. November eines Jahres, wenn
3.5.2.1 der Pächter/die Pächterin ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des
Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere
Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich
verletzt;
3.5.2.2 die Laube zum dauernden Wohnen benutzt,
3.5.2.3 das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt,
3.5.2.4 erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist
abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für den Verein
verweigert.
3.5.2.5 Diese Kündigung hat spätestens am dritten Werktag im August zu erfolgen.
3.6 Alle Kündigungen durch den Verein werden durch den Vorstand ausgesprochen
und erfolgen nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift.
Das Mitglied bzw. der Pächter/die Pächterin können innerhalb von 10 Tagen nach
Zugang des Kündigungsschreibens gegen die Kündigung beim Vereinsvorstand
schriftlich Einspruch einlegen.
Die Entscheidung über den Einspruch erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
3.7 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes. Das Pachtverhältnis endet
mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners/der
Kleingärtnerin folgt. Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich
geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden
Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte binnen eines Monats nach
dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verein, dass er den Pachtvertrag nicht
fortsetzen will, gilt Satz 2 entsprechend. Wird der Pachtvertrag mit dem Ehegatten
fortgesetzt, so ist § 569 a Abs. 3 und 4 des BGB entsprechend anzuwenden.
3.8 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an das Vermögen
oder sonstige Einrichtungen des Vereins.
3.9 Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus und hat es den bestehenden Pachtvertrag
gekündigt, so ist vom Pachtnachfolger (Inanspruchnehmer der Kleingartenfläche)
eine Entschädigung für die in den Pachtgarten eingebrachten Werte zu zahlen
(§ 11 BKleingG findet entsprechende Anwendung).
Die Höhe der Entschädigung wird von der Wertermittlungskommission des Vereins
festgesetzt. Sie stellt unter Beachtung der rechtsgültigen Bebauungspläne und nach
Maßgabe der geltenden Wertermittlungsrichtlinien den Zeitwert fest.
Verantwortlich für eine sachgerechte Wertermittlung ist der Vereinsvorstand, der
auch das Ergebnis der Wertermittlung dem ausscheidenden Pächter mitteilt.
Entsprechen eingebrachte Werte (Baulichkeiten, Anpflanzungen etc.) nicht gültigen
Rechtsnormen, so sind die Kosten für die jeweilige Richtigstellung zu ermitteln.
Sie sind dem ausscheidenden Pächter in Rechnung zu stellen.
In besonderen Fällen können der Vorstand und der Pächter/die Pächterin auf die
Wertfeststellung durch die Wertermittlungskommission verzichten und unmittelbar
eine andere Wertermittlung einleiten.
Eine Werterstattung durch den Verein ist ausgeschlossen.
3.10 Bei der Aufgabe des Kleingartens dürfen eingebrachte Werte (Baulichkeiten,
Anpflanzungen, Einzäunungen etc.) ohne Genehmigung des Vorstandes nicht
entfernt werden.
Der festgesetzte Betrag der Wertermittlung ist vom Nachpächter bei Übernahme des
Gartens - Abschluss des Pachtvertrages und Aufnahme als Vereinsmitglied - an den
Vorpächter zu zahlen.
Noch bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind hierbei vom
Vorpächter zu zahlen.
Die Weiterverpachtung des Kleingartens erfolgt durch den Vereinsvorstand in der
Reihenfolge der vom Vorstand geführten Bewerberliste; abweichende Vergaben sind
in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Bei der Wertermittlung entstehende Kosten trägt der abgebende Pächter.
3.11 Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Jedes Mitglied hat das Recht,
4.1.1 an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und den Wahlen
teilzunehmen.
4.1.2 die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen.
4.1.3 den gepachteten Kleingarten entsprechend den Bestimmungen des
Bundeskleingartengesetzes unter Befolgung der Ordnungen zu bewirtschaften.
4.2 Jedes Mitglied hat die Pflicht,
4.2.1 den vom Vorstand beschlossenen Beitrag zu zahlen und sonstige festgesetzte
Zahlungen und Leistungen zu erbringen; die entsprechenden Termine werden
vom Vorstand bestimmt; der Beitrag ist eine Bringschuld.
4.2.2 die Bestimmungen der Satzung und erlassener Ordnungen (z.B. Garten-, Wasser-
und Stromordnungen) zu befolgen.
4.2.3 die Bestimmungen des Pachtvertrages einzuhalten, der auf den Verpflichtungen
des Pächters (Vereins) gegenüber den Grundstückseigentümern beruht.
4.3 Fördernde Mitglieder haben die unter Ziffer 4.1.1. und 4.1.2. genannten Rechte,
sowie die in den Ziffern 4.2.1. und 4.2.2. genannten Pflichten.
Sie sind wählbar.
5. Mitgliederversammlung
5.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins;
sie hat mindestens einmal im Kalenderjahr in den ersten drei Monaten als
Jahreshauptversammlung stattzufinden.
5.2 Die Einladung erfolgt schriftlich mit vierwöchiger Frist durch den Vorsitzenden/die
Vorsitzende des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes
der Versammlung und des Versammlungsortes und zusätzlich durch Anschläge an
den Anschlagtafeln.
5.3 Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen oder das Interesse des Vereins
es erfordert.
5.4 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
5.4.1 Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes, des
Berichtes der Kassenprüfer und die Entscheidung über die Entlastung des
Vorstandes;
5.4.2 Beratung und Beschlussfassung der eingebrachten Anträge;
5.4.3 die Wahl des Vorstandes, des Festausschusses und der Kassenprüfer;
5.4.4 Beschlussfassung über Neufassung oder Änderung der Satzung;
5.4.5 Entscheidung über Einsprüche gegen Kündigungen des Vorstandes;
5.4.6 Festsetzung der Umlagen und die Höhe des Ersatzbetrages für nicht geleistete
Gemeinschaftsarbeit sowie nicht erfüllter Pächterpflichten.
5.5 Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Zu einer Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
5.6 Stimmberechtigt sind nur die Vereinsmitglieder bzw. deren bevollmächtigten
Ehegatten.
Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen.
Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
5.7 Anträge, über die in der Mitgliederversammlung entschieden werden soll, müssen
dem Vorstand zwei Wochen vor dieser in schriftlicher Form vorliegen.
Aus der Versammlung gestellte Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) bedürfen für
ihre Verhandlungsfähigkeit der Zustimmung von mindestens einem Drittel der
anwesenden Stimmberechtigten.
5.8 Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, dem Stellvertreter
/der Stellvertreterin oder einem damit beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlussfassungen ist ein
Protokoll zu
führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen
festzuhalten.
5.9 Vor Beginn von Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter/eine Wahlleiterin zu wählen.
Diesem/dieser obliegt die Durchführung der Entscheidung über die Entlastung des
alten und Wahl des neuen Vorstandes.
Die Durchführung der Wahl der Kassenprüfer und der Mitglieder des
Festausschusses obliegt dem/der Vorsitzenden.
Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Festausschusses werden vom Vorstand
festgelegt. Aufgaben und Funktionen regelt der Vorstand.
In besonderen Fällen können auch Mitglieder vom Vorstand in diese Funktion bestellt
werden.
5.10 Die Wahlen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen.
Wird nur eine Person für ein Vorstandsamt vorgeschlagen, und ist der/die
Vorgeschlagene zur Annahme des Amtes bereit, so kann die Wahl durch
Handzeichen erfolgen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
Bei Wahlen gilt derjenige/diejenige als gewählt, der/die mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält, anderenfalls ist ein zweiter Wahlgang
durchzuführen. Danach ist von mehreren Kandidaten derjenige/diejenige gewählt,
der/die die höchste Stimmenzahl erhält.
6. Vorstand
6.1 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- 1 Vorsitzender/Vorsitzende
- 1 stellvertretender Vorsitzender/stellvertretende Vorsitzende
- 1 Schriftführer/Schriftführerin
- 1 Rechnungsführer/Rechnungsführerin
- 4 Beisitzer/Beisitzerinnen
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Obleute, Fachberater/Fachberaterinnen und Wertermittler/Wertermittlerinnen werden
durch den Vorstand berufen.
6.2 Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind
der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.
Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
6.3 Der Vorstand hat die satzungsgemäßen Beschlüsse auszuführen.
Er ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Verwaltung
anfallenden Geschäfte wahrzunehmen.
Er setzt
a) die Höhe der Aufnahmegebühr,
b) die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages und
c) die Anzahl der jeweils im Geschäftsjahr abzuleistenden Stunden der
Gemeinschaftsarbeit fest.
Zum Abschluss eines verpflichtenden Geschäftes
von mehr als 1.000,-- Euro im Einzelfall ist die Zustimmung des Vorstandes,
von mehr als 5.000,-- Euro im Einzelfall die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich.
Ausgenommen sind Mittel die dem Verein im Rahmen von Sanierungs- und
Förderprogrammen des Landes Hessen, des Stadt- und Kreisverbandes der
Kleingärtner oder der Stadt Kassel zur Verfügung stehen.
6.4 Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf
Erstattung seiner Auslagen. In besonderen Fällen kann auch eine angemessene
Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe des zu zahlenden Betrages
setzt der Vorstand fest.
6.5 Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt;
Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann durch die
verbleibenden Vorstandsmitglieder dieses Amt innerhalb des Vorstandes neu
besetzt und/oder ein neues Mitglied berufen werden, das bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
6.6 Vorstandsmitglieder sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.
6.7 Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund
zulässig (§ 27 II BGB).
6.8 Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jeden zweiten Monat zusammen.
Zu den Sitzungen lädt der/die Vorsitzende oder die Stellvertreter unter Angabe der
Tagesordnung und des Tagungsortes ein.
6.9 Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der
Vorstandsmitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände
verlangt.
6.10 Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und/oder
Vorsatz.
7. Rechnungs- und Kassenwesen, Kassenprüfung,
Verwendung des Vereinsvermögens
7.1 Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Rechnungsführer/die
Rechnungsführerin verantwortlich. Zahlungen und Überweisungen dürfen nur nach
Anweisung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder des Stellvertreters/der
Stellvertreterin geleistet werden.
Das Kassen- und Rechnungswesen wird nach den Landesverbandsvorschriften
geführt.
Vereinsgelder sind, soweit sie nicht benötigt werden, verzinslich anzulegen.
7.2 Der Verein unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung.
7.3 Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.
7.4 Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch
mindestens zwei oder drei gewählte Kassenprüfer/Kassenprüferinnen.
Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten sie zunächst dem Vorstand und
sodann der Mitgliederversammlung Bericht; dieser ist schriftlich vorzulegen.
7.5 Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Alle zwei Jahre scheidet der/die dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der/die
lebensälteste Kassenprüfer/Kassenprüferin aus, so dass jeweils die Wahl eines
Kassenprüfers/einer Kassenprüferin erfolgt.
Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren möglich.
Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen.
Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen dem Vorstand nicht angehören; bei
Wahl eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin in ein Vorstandsamt ist
Ersatzwahl durchzuführen.
7.6 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine über diese Zwecke hinausgehenden Zuwendungen
des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Auflösung des Vereins,Änderung des Satzungszwecks
8.1 Die Auflösung oder Änderung der Zweckbestimmung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu
besonders einzuberufen ist. Hierzu ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder
erforderlich. Ist zu der ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder nicht erreicht,
ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
8.2 Für die Auflösung ist die Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder
notwendig.
Für die Änderung der Zweckbestimmung ist die Zustimmung aller Mitglieder
notwendig.
Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
8.3 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Stadt- und Kreisverband Kassel der Kleingärtner e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Kleingärtnerei zu verwenden hat.
9. Ehrungen
9.1 Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern und sonstigen Persönlichkeiten die
Ehrenmitgliedschaft antragen oder anderweitige Ehrungen durchführen.
Näheres regelt die Ehrungsordnung des Vereins.
9.2 Ehrungen durch den Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. erfolgen nach
25-, 40-, 50- und 60-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft oder für
besondere Leistungen auf Antrag über den Stadt- und Kreisverband Kassel der
Kleingärtner e.V.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
10.2 Nach ihr kann vereinsintern seit ihrer Verabschiedung verfahren werden.
10.3 Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung
entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.
10.4 Die in dieser Satzung enthaltenen Regelungen treten an die Stelle der hierdurch
geänderten Bestimmungen der Pachtverträge.
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Die grundlegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Kleingärtnervereins Fasanenhof e.V. am 12. März 1994 beschlossen und am 19. April 1994 in das Vereinsregister eingetragen.
Ziffer 9.2 wurde in der Jahreshauptversammlung 2001 am 03. März 2001 geändert.
Im Wesentlichen wurden der Vereinssitz (Ziffer 1), die Vorstandsbedingungen (Ziffer 6, insbes. Ziffer 6.3 und 6.5) geändert und in der Mitgliederversammlung am 02. März 2019 (Jahreshauptversammlung 2019) den Vereinsmitgliedern in der Mitglieder Versammlung zur Abstimmung vorgelegt.
Gleichzeitig wurde die Satzung bezüglich des Gleichbehandlungsgesetzes und der Datenschutzregelungen (Ziffer 1) ergänzt.
Ferner wurde die Struktur aus Gründen der Übersichtlichkeit und Eindeutigkeit neu strukturiert, so dass die Satzung trotz der Beibehaltung der wesentlichen Bestandteile als neu anzusehen ist.
Die neue Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Kleingärtnervereins Fasanenhof e.V. am 02. März 2019 beschlossen
gez. Klaus Pape gez. Norbert Keppler gez. Norbert Schade
........................... …………………….. .................................
als Vorsitzender als Beisitzer als Beisitzer
Gartenordnung
des KGV Fasanenhof e.V.
I. Allgemeine Bestimmungen
Der Kleingarten dient den Pächtern/Pächterinnen zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf
und der Erholung.
Zur gärtnerischen Nutzung gehören die nicht erwerbsmäßige Gewinnung von Obst und Gemüse sowie die Bepflanzung von Gartenflächen mit Zierpflanzen.
Eine gewerbliche Nutzung der Pachtfläche ist nicht gestattet.
Im Rahmen der Bewirtschaftung und Nutzung haben die Pächter/Pächterinnen aktuelle Erfordernisse des Natur- und Umweltschutzes zu beachten.
Dem Vereinsvorstand obliegt es, im Rahmen seiner Aufgabenstellung und unter Wahrung gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen, dieser Vorgabe Rechnung zu tragen.
Das Gemeinschaftsinteresse erfordert, dass u.a. die in der Gartenordnung festgelegten Regelungen zu beachten sind. Daher sollte für alle Beteiligten vertrauensvolle Zusammenarbeit, gegenseitige Rücksichtnahme und ordnungsgemäßes Verhalten im Rahmen der übernommenen bzw. eingegangenen Verpflichtungen selbstverständlich sein.
II. Besondere Bestimmungen
§ 1 - Zweck und Verwaltung der Anlage
1.1 Zum Zweck des KGV Fasanenhof e.V. gehört die Wahrung und Verbesserung
der geänderten Zielsetzungen bei der Bewirtschaftung der Kleingärten
besonders im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes sowie der naturnahen
Gartengestaltung.
1.2 Die Verwaltung der Anlage erfolgt durch den Vereinsvorstand auf der Grundlage
geltender Rechtsnormen (Bundeskleingartengesetz, Polizeiverordnungen,
Bebauungsplan, Pachtverträge, Satzung und Ordnungen u.a.) und
eingegangener Verpflichtungen.
1.3 Im Interesse des/der Einzelnen und zum Wohle der Gemeinschaft ist daher den
Weisungen des Vorstandes und der Vereinsvertreter, die mit bestimmten
Aufgaben betraut sind, Folge zu leisten. Ihnen ist jederzeit - in begründeten
Fällen auch bei Abwesenheit des Pächters/der Pächterin - der Zutritt zum Garten
gestattet.
1.4 Auflagen und Bestimmungen, die dem Verein aus dem mit dem Stadt- und
Kreisverband Kassel der Kleingärtner e.V. (Verband) abgeschlossenen
Zwischenpachtvertrag sowie im jeweils gültigen Bebauungsplan gemacht
werden, sind auch für die einzelnen Unterpächter/Unterpächterinnen verbindlich.
§ 2 - Kleingärtnerische Nutzung - Gestaltung des Gartens
2.1 Die kleingärtnerische Nutzung umfasst die nicht erwerbsmäßige gärtnerische
Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den
Eigenbedarf und der Erholungsnutzung.
2.2 Die Bewirtschaftung des Kleingartens erfolgt ausschließlich von dem Pächter/der
Pächterin und von seinen/ihren zum Haushalt gehörenden Personen.
2.3 Die Gartenfläche darf nicht mit einseitigen Kulturen, z.B. nur Rasen, Obstbäume,
Ziersträucher usw. bepflanzt werden.
Die sogenannte Drittelteilung - ein Teil Grabeland, ein Teil für Ziersträucher /
Obstbäume und ein Teil für Laube / Freisitz / Rasen - ist bei der Gestaltung und
Bepflanzung sowie Bestellung des Kleingartens bindend zu beachten.
2.4 Bei der Bewirtschaftung und Nutzung ist auf den Nachbarn Rücksicht zu
nehmen. Dies gilt besonders bei der Grenzbepflanzung. Grenznutzungen sind im
gegenseitigen Einvernehmen möglich.
2.5 Auf die Anpflanzung giftiger oder sonstiger gefährlicher Pflanzenarten (siehe
Anlage) ist zu verzichten. Dies gilt besonders in der Nähe von Kinderspielplätzen,
Freiflächen und Gartenwegen.
Auf die Kinderspielplatzverordnung in der jeweils gültigen Fassung wird Bezug
genommen.
§ 3 – Tierhaltung
3.1 Die Tierhaltung in den Gärten ist untersagt.
3.2 In die Gartenanlage bzw. Gärten mitgebrachte Tiere sind an der Leine oder in
geeigneter anderer Weise zu führen, so dass eine Belästigung oder Gefährdung
ausgeschlossen wird.
Dies gilt auch für Besucher der Anlage.
Hinterlassener Tierkot ist vom Tierhalter zu entfernen.
3.3 Streunende Hunde und Katzen dürfen in der Anlage nicht gefüttert werden.
3.4 Das Aufstellen von Bienenständen bedarf der Erlaubnis des Vorstandes.
§ 4 – Pflanzenschutz
4.1 Bei Schadbefall sind zunächst mechanische bzw. biologische
Pflanzenschutzmaßnahmen durchzuführen.
Erst bei Erfolglosigkeit kommen andere Schutzmaßnahmen in Betracht.
4.2 Führt der Pächter/die Pächterin in seinem/ihrem Garten eine besondere
Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung durch, so hat er/sie den Nachbarn/
die Nachbarin rechtzeitig zu informieren. Spritzungen sind nur an windstillen
Tagen zulässig.
Auf die Verwendung von hochkarätigen Giftspritzmitteln (z.B. Fungizide,
Herbizide, Pestizide) ist grundsätzlich zum Wohle des Umweltschutzes zu
verzichten.
4.3 Die sich aus Gesetzen und polizeilichen Verordnungen ergebenden
Verpflichtungen, Schädlinge und Pilzerkrankungen zu bekämpfen, bleiben von
dieser Regelung unberührt.
§ 5 - Natur- und Vogelschutz sowie Landschaftspflege
5.1 Eine sinnvolle Landschaftspflege wird erreicht, wenn der Pächter/die Pächterin
seinem/ihrem abwechslungsreich gestalteten Kleingarten die notwendige Pflege
angedeihen lässt und mithilft und im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit die Grün-
und Pflanzflächen der Gemeinschaftsanlage zu hegen und zu pflegen.
5.2 Die Wege um den Garten sind von dem Pächter/der Pächterin sauber und
unkrautfrei zu halten. Um unsere gepflasterten Wege immer sauber zu halten ist
es notwendig, dass die Wege an den Parzellen von den jeweiligen Pächtern
sauber zu halten sind (Unkraut entfernen, Müll auflesen, Fegen, etc.). Hierbei gilt
es anteilig mit den Gartennachbarn gegenüber die Arbeiten zu leisten.
Die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln ist nicht gestattet.
5.3 Das Ableiten von Schmutzwasser (Spülmittel, Toilettenabflüsse, Spritzmittel u.a.)
in den die Anlage durchlaufenden Bach oder in das Erdreich ist verboten.
Die Entnahme von Wasser aus dem Bach mit einer Pumpe ist ebenfalls nicht
gestattet.
5.4 Der Pächter/die Pächterin soll für Nistgelegenheiten und Tränkplätze für Vögel
und Nisthilfen für Insekten (z.B. für Wildbienen, Hummeln, Schlupfwespen,
Florfliegen) sorgen.
Im Interesse des Vogelschutzes sind Hecken aller Art nicht zwischen dem 1. April
und 20. Juni eines Jahres zu schneiden, um die Brutphase der einzelnen
Vogelarten nicht zu stören.
5.5 Die Einrichtung eines Feuchtbiotops oder Gartenteiches ist zulässig.
Als Richtwerte gelten:
Bei einer Gartengröße bis 200 m² = 6 m²,
bei einer Gartengröße bis 300 m² = 9 m²,
bei einer Gartengröße über 300 m² = 12 m².
Der Teich bzw. das Feuchtbiotop sind so zu sichern, dass spielende Kinder
nicht Schaden kommen!
§ 6 - Entsorgung der Gartenparzelle
6.1 Der Einbau und die Nutzung von Spültoiletten sind nicht erlaubt.
Evtl. noch vorhandene Einrichtungen sind unverzüglich zu entfernen.
Campingtoiletten sind nur über die Entsorgungsstationen des Vereins in das
öffentliche Kanalnetz zu entleeren.
Vorhandenes Brauchwasser wird zum Gießen verwandt.
Vermeiden Sie Abfälle!
6.2 Abfälle wie Laub, Gras, Unkraut, Abfälle von Gemüse, zerkleinerte Zweige usw.
sind zu kompostieren. Auf die Verwendung von Torf sollte verzichtet werden.
Zur Reduzierung der Müllmengen sollte im Garten auf die Nutzung von
Einweggeschirr und -bestecken ebenso verzichtet werden wie auf
Einwegflaschen.
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten.
6.3 Für die gesamte Entsorgung des Gartens ist jeder Pächter/jede Pächterin selbst
verantwortlich. Sollte der Pächter/die Pächterin der Verpflichtung zur Entsorgung
nicht nachkommen, wird der Vorstand auf Kosten des Pächters/der Pächterin
das Erforderliche veranlassen.
§ 7 - Errichtung von Baulichkeiten
7.1 Nach geltendem Recht darf in der Dauerkleingartenanlage des
Kleingärtnervereins Fasanenhof e.V. auf je einer Kleingartenpachtfläche eine
ebenerdige, erdgeschossige und nicht unterkellerte Gartenlaube in einfacher
Ausführung errichtet werden. Es gelten die bestehenden Bebauungspläne und
Satzungen der Städte und Gemeinden sowie die Hessische Bauordnung. Es wird
festgelegt, dass der Grenzabstand zur nächsten Katasterparzelle gem. § 6 Abs. 5
Hess. Bauordnung mindestens 3 m beträgt.
7.2 Der Bau einer Gartenlaube bedarf der vorherigen Zustimmung des
Vereinsvorstandes sowie des Stadt- und Kreisverbandes Kassel der Kleingärtner
e.V. Der Antrag hierfür ist schriftlich beim geschäftsführenden Vereinsvorstand
einzureichen.
Das gleiche gilt für Um- und Anbauten. Mit dem Bau darf erst begonnen werden,
wenn diese Zustimmungen vorliegen.
Bei Nichtbeachtung kann der Vorstand den sofortigen Abriss anordnen.
7.3 Der zusätzliche Anbau oder Bau von Geräteschuppen, Aborten, ortsfeste
freistehende Kamine, Funkantennen, Satellitenschüsseln sowie festinstallierte
Schwimmbecken ist nicht zulässig.
Ausnahmsweise können Kleingewächshäuser bis zu einer Größe von 5 m²
Grundfläche errichtet werden, da diese keiner bauaufsichtlichen Genehmigung
bedürfen.
Bei zweckentfremdeter Nutzung kann der Vereinsvorstand den sofortigen Abriss
fordern.
7.4 Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und den
Pächtern / Pächterinnen auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen.
Darunter sind kurzfristige Aufenthalte aus Anlass von Arbeiten und
Freizeiterholung zu verstehen. Eine Feuerstelle (Ofen, Herd) innerhalb einer
Gartenlaube ist nicht gestattet.
Wohnen ist nicht gestattet.
§ 8 - Einfriedungen - Abgrenzungen – Tore
8.1 Abgrenzungen jeglicher Art zwischen den einzelnen Gartenflächen zu
Gartennachbarn sind nicht erforderlich. Sofern Abgrenzungen zwischen
den Gärten bestehen, dürfen die errichteten Zäune, Anpflanzungen,
Palisaden etc. die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
8.2 Vorhandene Einfriedungen an den Gartenwegen/Gemeinschaftswegen sind
gemäß den Weisungen des Vorstandes zu unterhalten, zu pflegen und zu
erneuern.
8.3 Einfriedungen durch Hecken (Liguster, Hainbuche u.a.) sind einheitlich auf eine
Höhe und Breite zu schneiden und dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht
übersteigen. Die vorgegebene Wegbreite (Bordsteinkante) ist einzuhalten.
§ 9 - Wegeunterhaltung und –benutzung
9.1 Jeder Pächter/jede Pächterin ist verpflichtet, die seinen/ihren Garten
umgebenden Wege bis zur halben Breite stets sauber und in einem gepflegten
und begehbaren Zustand zu halten.
Beim Ab- und Antransport von Erde, Baumschnitt, Dünger (besonders Mist),
Abfällen usw. ist bei Verschmutzung der Wege für sofortige Reinigung zu sorgen.
9.2 Das Abstellen, Reparieren und Waschen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen in
der Anlage oder im Garten sowie das Befahren der Wege mit motorisierten
Fahrzeugen ist nicht gestattet.
Ausgenommen davon sind Transportfahrzeuge des Vereins.
Das Radfahren ist auf den Gartenwegen nicht erlaubt.
Das gilt nicht für Kinder bis zu sechs Jahre.
9.3 Das Anfahren von schweren Lasten auf den Gartenwegen ist nur außerhalb der
Zeit des Frostaufbruchs gestattet. Verursachte Schäden sind von dem Pächter/
der Pächterin zu beseitigen. Bei Nichtbeseitigung wird der Vereinsvorstand die
festgestellten Schäden beseitigen lassen und die Kosten dem Verursacher/der
Verursacherin in Rechnung stellen.
§ 10 - Fachberatung
10.1 In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird allen Pächtern/Pächterinnen
empfohlen, sich ständig weiterzubilden.
Hierzu sind auch die fachlichen Veranstaltungen des Vereins zu nutzen.
Die Termine solcher Veranstaltungen werden vom Vorstand in Absprache mit
den Fachberatern rechtzeitig bekanntgegeben.
10.2 Bei vorhandenem Lehrgarten des Vereins wird dieser in die Fachberatung mit
einbezogen. Im Lehrgarten anfallende Arbeiten werden nach Absprache mit
dem Fachberater/der Fachberaterin im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit
erledigt.
§ 11 - Wasser- und Stromversorgung
11.1 Es gilt die Wasser- und Stromordnung des Vereins.
11.2 Die in der Kleingartenanlage verlegten Wasser- und Stromleitungen sind
Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins.
Der Vorstand koordiniert und bestimmt Notwendigkeit und Ausmaß der
erforderlichen Einrichtungen.
11.3 Jeder Pächter/jede Pächterin hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen
Zählereinrichtungen funktionell störungsfrei arbeiten.
Strom- und Wasserverbrauch sind den kleingärtnerischen Erfordernissen
anzupassen.
Das Sammeln von Regenwasser ist unerlässlich, um den Verbrauch von
Frischwasser zu reduzieren.
11.4 Bei Gemeinschaftszapfstellen darf jeder Pächter/jede Pächterin das künstlich
zugeführte Wasser (Leitungswasser) nur sehr sparsam gebrauchen.
Die Verwendung von Leitungswasser dieser Zapfstellen zur Bewässerung
bzw. Gießen ist untersagt.
11.5 Das von dem Vorstand bekanntgegebene Abrechnungsverfahren über
Verbrauch von Wasser und Strom wird anerkannt.
§ 12 - Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und –Einrichtungen
12.1 Die in der Kleingartenanlage liegenden Gemeinschaftsanlagen und
-einrichtungen (z.B. Wege, Grünflächen, Lehrgarten, Kinderspielplatz,
Vereinsheim, Entsorgungsstationen, Gerätehaus und -platz) sind schonend
zu behandeln.
Entstandene Schäden sind dem Vorstand des Vereins unverzüglich
anzuzeigen.
§ 13 - Allgemeine Ordnung
13.1 Der Pächter/die Pächterin, seine/ihre Angehörigen und seine/ihre Gäste sind
verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der
Kleingartenanlage stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt.
Deshalb ist vor allem verboten, durch Lärm, lautes und anhaltendes
Musizieren auch durch Rundfunk, Fernseh- und Musikapparate oder ähnliche
Störungen, den Frieden in der Kleingartenanlage zu beeinträchtigen.
13.2 Die Benutzung von Hand- und Motorrasenmäher, Kettensägen,
Heckenscheren, Häckslern sowie anderen geräuschentwickelnden Geräten ist
ganzjährig montags bis samstags nur von 7.00 bis 13.00 Uhr und von
15.00 bis 19.00 Uhr erlaubt.
An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung nicht gestattet.
13.3 Der Einsatz von Laubsauggeräten aller Art ist zur Wahrung des
umweltgerechten Gärtnerns und aus Gründen des Lärmschutzes nicht
gestattet.
13.4 Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie
Wege, Hecken, Gräben usw. obliegt dem Pächter/der Pächterin, sofern nicht
im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen wurden.
Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.
13.5 Führen und Aufbewahren von Schusswaffen/Waffen jeglicher Art sowie
Umgang mit Sprengmitteln und gefährlichen Stoffen ist im Kleingarten und
in der Anlage verboten.
§ 14 - Vereinsspezifische Regelungen
14.1 Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen, steuerlichen oder
redaktionellen Gründen notwendig werdende Änderungen der
Gartenordnung vorzunehmen.
Die Mitglieder sind über die Änderungen unverzüglich zu unterrichten.
14.2 Um naturgerechtes Gärtnern zu ermöglichen, ist auf der gepachteten
Kleingartenparzelle das Anpflanzen von Waldbäumen (z.B. Nadelbäume,
Weiden, Pappeln, Birken, Ahorn, Eschen u.a.) sowie hochwachsender
Ziersträucher nicht gestattet und müssen entfernt werden.
14.3 Hochstämmige Obstbäume dürfen nicht gepflanzt werden, da die
Gartenparzelle dazu nicht geeignet sind.
Nach dem Fällen/Entfernen von Obstbäumen sind geeignete Obstbäume
nach zu pflanzen.
§ 15 - Datenschutz
15.1 Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen sind einzuhalten.
§ 16 – Schlussbestimmungen
16.1 Die vorgenannten Ausführungen enthalten Ergänzungen zur Vereinssatzung.
16.2 Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen kann durch den Vorstand
gemäß Ziffer 3.3.2 der Vereinssatzung die Kündigung der
Vereinsmitgliedschaft ausgesprochen werden.
Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft entfällt die Geschäftsgrundlage
zwischen Verein und Mitglied, so dass zeitgleich auch das Pachtverhältnis
endet.
16.3 Von den Behörden (z.B. Magistrat der Stadt Kassel) werden unmittelbare
Verhandlungen in Kleingartenfragen mit den Pächtern nicht geführt.
Pächterinnen/Pächter wenden sich in Kleingarten- und Vereinsfragen an
den Vorstand.
16.4 Die in der Gartenordnung enthaltenen Festlegungen erfolgen in
Übereinstimmung mit dem Regierungspräsidium Kassel, dem Kreisausschuss
des Landkreises Kassel und dem Magistrat der Stadt Kassel.
Die grundlegende Gartenordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 17.09.1997 angenommen.
Vorstehende aktualisierte Gartenordnung wurde vom Vorstand am 16.12.2018 beschlossen
und den Vereinsmitgliedern in der Mitgliederversammlung am 02.03.2019 zur Genehmigung vorgelegt.
Vorstehende Gartenordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 02.03.20199 angenommen.
gez. Klaus Pape gez. Norbert Keppler gez. Norbert Schade
........................... …………………….. ..................................
als Vorsitzender als Beisitzer als Beisitzer
Anlage:
Liste giftiger Pflanzenarten in alphabetischer Reihenfolge der deutschen Bezeichnungen
Es werden die Pflanzen berücksichtigt, von denen Teile für den menschlichen Verzehr ungenießbar bzw. giftig sind. In den Rubriken 1 bis 3 werden nur die im Handel befindlichen Gattungen erwähnt.
+ = giftig, Vergiftungen kamen vor
++ = stark giftig; kann zu schweren Vergiftungen führen
(z.T. auch wegen der verlockenden Früchte)
+++ = sehr stark giftig; schon geringe Mengen sind lebensgefährlich,
größte Vorsicht ist geboten.
- Pflanzenart - giftige Pflanzenteile - Gefährlich-
keitsgrad
Akazie, falsche - Robinia pseudacacia Rinde, Früchte (Samen) +
Alpenrose, rostblättrige - Blätter ++
- Rhododendron ferrugineum
Alpenveilchen - Cyclamen persicumalle Pflanzenteile, bes. Knolle +
Becher-Primel - Primula obconica Blätter, Blatt- u. Blütenstiele +
Berberitze - Berberis vulgarisalle Pflanzenteile, bes. Wurzel +
Berglorbeer - Kalmia angustifolia Blätter +
Besenginster - Sarothamnus scopariusalle Pflanzenteile +
und andere Arten
Bilsenkraut - Hyoscyamus nigeralle Pflanzenteile +++
Blauregen - Wisteria sinensisalle Pflanzenteile +
Buchsbaum - Buxus sempervirens Blätter +
Buschwindröschen - Anemone nemorosa alle Pflanzenteile +
und andere Arten
Christrose ( = Nieswurz ) - Helleborus niger alle Pflanzenteile ++
und andere Arten
Clematisarten - Clematisalle Pflanzenteile +
Efeu - Hedera Helix Blätter, Beeren, Fruchtfleisch +
Eibe - Taxus baccata alle Pflanzenteile ++
(ausgenommen roter Samenmantel)
Eisenhut ( = Sturmhut ) - Aconitum napellusalle Pflanzenteile +++
Erbsenstrauch - Caragana arborescens alle Pflanzenteile +
Essigbaum - Rhus typhina Torner Blätter, Früchte +
Feuerbohne - Phaseolus coccineus rohe Samen und Hülsen +
Fingerhut, gemeiner - Digitalis purpurea alle Pflanzenteile ++
und andere Arten
Gartenbohne - Phaseolus vulgaris rohe Samen und Hülsen ++
Gartenraute, Weinraute - Ruta graveolens alle Pflanzenteile +
Giftlattich - Lactuca virosa alle Pflanzenteile +
Ginster, deutsch. - Genista germanica alle Pflanzenteile +
und andere Arten
Glyzinie - Wistaria senensis Früchte, Zweige, Wurzel +
Goldregen - Laburnum anagyroides alle Pflanzenteile, +++
und andere Arten besonders Samen
Hahnenfuß-Arten:
scharfer - Ranunculus acer alle Pflanzenteile +
knolliger - Ranunculus bulbosus alle Pflanzenteile +
Gifthahnenfuß - Ranunculus sceleratus alle Pflanzenteile +
Scharbockskraut - Ranunculus ficaria alle Pflanzenteile +
Heckenkirsche - Lonicera Beeren +
Herbstzeitlose - Colchicum autumnale alle Pflanzenteile, Zellgift +++
Kartoffel - Solanum tuberosum Beeren +++
Kirschlorbeer - Prunus laurocerasus Blätter,Knospen,Rinde,Samen +
Krokusarten - Crocus sativus u.a. Knollen +
Küchenschelle - Anemone pusatillaalle Pflanzenteile +
Kuhschelle - Anemone pratensisalle Pflanzenteile +
Lampionblume - Physalis alkekengi alle Pflanzenteile +
mit Ausnahme der Frucht
Launrübe - Bryonia alba alle Pflanzenteile, besonders ++
schwarzbeerige und andere Arten Beeren u. Wurzel (Rübe)
Lavendelheide - Pieris japonica alle Pflanzenteile +
Lebensbaum
- abendländischer - Thuja occidentalis Zweigspitzen (Triebe) +++
- morgenländischer - Thuja orientalis Zapfen +++
Leberblümchen - Anemone hapaticaalle Pflanzenteile +
Liguster - Ligustrum vulgare Beeren, Blätter, Rinde +
Lupine - Lupinus polyphyllus Samen ++
Mahonie - Mahonia aquifoliumalle Pflanzenteile +
Maiglöckchen - Convallaria majalisalle Pflanzenteile +++
besonders Blüten und Frucht
Mauerpfeffer, scharfer - Sedum acre alle Pflanzenteile +
Nachtschatten - Solanum Dulcamara alle Pflanzenteile ++
Narcisse, echte - Narcissus poeticus alle Pflanzenteile +
Oleander, gemeiner - Nerium Oleander alle Pflanzenteile ++
Pfaffenhütchen - Eunonymus europaeus alle Pflanzenteile ++
und andere Arten vor allem Früchte
Raunfarn - Chrysanthemum vulgare alle Pflanzenteile +
Rhododendron-Arten - Rh. Ponticum Don. alle Pflanzenteile ++
(andromedotoxinhaltige) und andere Arten
Riesenbärenklau (Herculeskraut)
- Heracleum mantegazz. alle Pflanzenteile, bes. Saft ++
Rosmarinheide - Andromeda poli Folia Blüten, Blätter ++
Salomonsiegel - Polygonatum odoratum alle Pflanzenteile +
Schierling, gefleckter - Conium maculatum alle Pflanzenteile +++
Schneeballarten - Viburnum opulus u.a. Rinde, Blätter +
Schneebeere - Symphoricarpus Albus Beeren +
und andere Arten
Schneeglöckchen - Galanthus nivalis Zwiebel +
Seidelbast - Daphne mezereum alle Pflanzenteile +++
und andere Arten
Stechapfel - Datura strammonium alle Pflanzenteile +++
Tabak, auch Ziertabak - Nicotiana tabacum alle Pflanzenteile +++
Tulpe - Tulipa gesneriana Blüte, Blatt, Stengel, Zwiebel ++
Wacholder - Juniperus communis Beeren, Zapfen +
Wandelröschen - Latana camara alle Pflanzenteile,bes. Beeren +
Wasserschierling - Cicuta virosa alle Pflanzenteile, besonders +++
Stengel u. Wurzelstock Kampfgift
Wermut - Artemisia absinthium alle Pflanzenteile +
Wunderbaum - Ricinus communis Samen ++
Wurmfarn, gemeiner - Dryopteris filix-mas Wurzelstock, Blattstiele +
Zwergholunder - Sambucus ebulus alle Pflanzenteile +
Zwergmispel - Cotoneaster Rinde, Blätter, Blüten, Früchte +
Erste Hilfe:
Vergiftungszentrale Berlin Tel. 030-19240 oder im nächsten Krankenhaus
Strom- und Wasserordnung
des KGV Fasanenhof e.V.
1. Stromordnung
1.1 Der Anschluss eines Kleingartens und einer Gartenlaube an das Stromnetz des
Vereins darf nur durch eine vom Vereinsvorstand benannte Fachkraft erfolgen.
1.2 Der Pächter/die Pächterin einer Gartenparzelle im Kleingärtnerverein
Fasanenhof e.V. hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und
Betriebsmittel nur von einer Fachkraft oder unter der Leitung und Aufsicht
einer Elektrofachkraft den elektro-technischen Regeln (DIN-VDE und
den Bestimmungen des örtlichen Stromversorgungsunternehmens)
entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden.
Der Pächter/die Pächterin hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen
Anlagen und Betriebsmittel in seinem Gartenhaus und im Kleingarten den
elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.
1.3 Ist in einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel
festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den Regeln, so
hat der Pächter/die Pächterin dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich
behoben wird und falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen,
dass die elektrische Anlage oder das Betriebsmittel im mangelhaften Zustand
nicht verwendet werden.
1.4 Der Pächter/die Pächterin hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und
Betriebsmittel in bestimmten Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
geprüft werden. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit
denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
1.5 Für die Elektroinstallation im und am Gartenhaus darf nur Feuchtraummaterial
entsprechend den Bestimmungen der VDE verwendet werden. Die Anlage darf
nur mit einem Fehlerstromschalter (FI-Schalter) betrieben werden, der
Nennfehlerstrom sollte 30 mA betragen.
Die Wirksamkeit des FI-Schalters ist zu prüfen.
1.6 Es dürfen gemäß Eichgesetz nur geeichte oder beglaubigte Zähler verwendet
werden. Die Eichgültigkeit für Wechselstromzähler ab dem Baujahr 1955
beträgt 16 Jahre, danach sind die Zähler auszuwechseln.Die Beglaubigung oder
Eichgültigkeit erlischt, wenn der Haupt- oder Sicherungsstempel entfernt,
unkenntlich oder beschädigt wird.
1.7 Elektrische Geräte dürfen nur benutzt werden, wenn sie den betrieblichen und
örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und
Umgebungseinflüsse genügen.
1.8 Der Betrieb von Waschmaschinen und Elektrodurchlauferhitzern ist
nicht erlaubt!
1.9 Der Gesamtanschlusswert aller in Betrieb gesetzten Elektrogeräte darf
3.500 Watt nicht überschreiten.
1.10 Jede Änderung oder Erweiterung der elektrischen Anlage ist dem Vorstand
vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
1.11 Der Pächter/die Pächterin hat eine Beschädigung an den Plomben
dem Vorstand des Vereins sofort zu melden.
1.12 Bei einem eintretenden Sach- bzw. Personenschaden in Verbindung mit dem
Betreiben der Elektroanlage im Garten des Pächters/der Pächterin ist eine
Haftung des Vereins oder eines Vorstandsmitgliedes ausgeschlossen.
1.13 Die vom Vorstand oder einer von ihm beauftragten Person festgestellten Mängel
an der Elektroinstallation sind unverzüglich auf Kosten des Pächters/der
Pächterin zu beseitigen. Bei Nichtbeseitigung der festgestellten Mängel kann
vom Vorstand die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses und
den Ausschluss aus dem Verein aussprechen.
1.14 Die unberechtigte Stromabnahme unter Umgehung des Zählers hat den
sofortigen Ausschluss aus dem Verein zur Folge.
2. Wasserordnung:
2.1 Es dürfen nur geeichte bzw. beglaubigte Wasserzähler verwendet werden.
Die Eichgültigkeit beträgt 8 Jahre.
2.2 Der Austausch von Wasserzählern ist dem Vorstand unter Vorlage
der Zählerstände der alten und neuen Wasserzähler unverzüglich mitzuteilen.
2.3 Der Pächter/die Pächterin hat dafür Sorge zu tragen, dass der Wasserzähler
rechtzeitig und sachgemäß eingebaut wird. Durch wiederholte Kontrolle
der Anschlüsse hat der Pächter/die Pächterin zu prüfen, ob die Anschlüsse
dicht sind.
2.4 Sollte der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person eine Undichtigkeit
feststellen, muss der Pächter/die Pächterin für den ermittelten oder sachgemäß
geschätzten Verlust aufkommen.
2.5 Die unberechtigte Wasserabnahme unter Umgehung des Wasserzählers hat
den sofortigen Ausschluss aus dem Verein zur Folge.
2.6 Nach dem Abstellen des Wassers vor Frostbeginn sind die Wasserzähler
auszubauen und die Wasserleitungen sorgfältig zu entleeren. Vor dem Anstellen
des Wassers nach der Frostperiode sind die Abstellhähne zu verschließen.
Bei unsachgemäßer Handhabung haftet der Pächter/die Pächterin für
den entstandenen Schaden.
2.7 Die Termine für An- und Abstellen des Wassers werden vom Vorstand rechtzeitig
durch Rundschreiben und Aushang mitgeteilt.
2.8 Die Abgabe der Strom- und Wasserzählerstände erfolgt Anfang Oktober eines
jeden Jahres.
Dem Rundschreiben aus Monat März ist ein Formular beigefügt, auf dem
die Wasser- und Stromstände eintragen werden müssen.
Das ausgefüllte Formular (mit Garten-Nummer, Name, Datum und Unterschrift) ist
bitte nur in den Briefkasten am Geräteplatz/Parkplatz Cauerstraße einzuwerfen.
3. Datenschutz
3.1 Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen sind einzuhalten.
***************************************************************************
Die grundlegende Strom- und Wasserordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.02.1996 angenommen.
Vorstehende aktualisierte Strom- und Wasserordnung wurde vom Vorstand am 16.12.2018 beschlossen und den Vereinsmitgliedern in der Mitgliederversammlung am 02.03.2019 zur Genehmigung vorgelegt.
Die Strom- und Wasserordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 02.03.2019 angenommen.
gez. Klaus Pape gez. Norbert Keppler gez. Norbert Schade
........................... …………………….. .................................
als Vorsitzender als Beisitzer als Beisitzer